Thema Betreuung

All unsere Schüler vollenden im Laufe ihrer Schulzeit in der Werkstufenschule ihr 18. Lebensjahr. Damit sind sie volljährig und ganz und gar für sich und ihr Handeln selbst verantwortlich, die Eltern sind nicht mehr die gesetzlichen Vertreter, die elterliche Sorge als Personen- und Vermögenssorge entfällt. Auf diesem rechtlichen Hintergrund wird die besondere Problematik für unsere Schülerschaft ersichtlich. Nach  § 2 BGB bestehen für den Volljährigen folgende Rechte und Pflichten: Geschäftsfähigkeit, Strafmündigkeit, Schadensersatzpflicht, Führerschein, Wahlrecht, Wehr- oder Zivildienst, Heiraten, eigene Wohnung.

Im Hinblick auf die oben genannten Rechte und Pflichten müssen die vorhandenen Kompetenzen abgeschätzt werden Das Betreuungsgesetz hat das Ziel, den Anspruch auf Gleichheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit aller Menschen auch für behinderte Menschen zu verwirklichen. Unser oberstes Ziel muss es daher sein, den behinderten Menschen individuell so zu fördern und zu unterstützen, dass er sein Leben möglichst selbständig gestalten kann. Die gesetzliche Betreuung erfolgt als Hilfestellung für die Angelegenheiten, die der volljährige Schüler ganz oder teilweise nicht selbständig regeln kann.

Die Aufgaben eines Betreuers können folgende Bereiche umfassen: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegen-heiten, Empfang und Öffnen von Post sowie eine Vertretung gegenüber der Einrichtung und schulische und berufliche Angelegenheiten. Der Schüler hat Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Auswahl eines Betreuers und des Betreuungsumfanges. Der Betreuer hat die individuelle Lebenssituation und das eigene Lebenskonzept des behinderten Menschen zu berücksichtigen.

Unsere Aufgabe als Lehrer ist es, den Schülern ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Volljährigkeit aufzuzeigen und sie in der Bewusstmachung und Formulierung ihrer Wünsche und Bedürfnisse zu bestärken.

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